§ 59.
Die Sicherheitsanalysen führen zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen und zur Festlegung einer Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046187
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)