§ 59 PostmarktG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2009

Übergangsbestimmungen

§ 59

(1) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(2) Regulierungsbehörde für die in § 7 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in § 6 Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (§ 64 Abs. 2) die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.

(3) Der gemäß § 43 einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 2) zu konstituieren. Die gemäß § 43 Abs. 2 vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.

(4) Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.

(5) § 34 Abs. 8 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 1) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in § 34 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.

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