§ 59 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Lehrgangsordnung

§ 59

Die Rechtsträger der Pflegehilfelehrgänge gemäß § 113 GuKG haben eine Lehrgangsordnung gemäß § 11 bis spätestens 31. Dezember 1999 dem Landeshauptmann vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von sechs Monaten bescheidmäßig versagt, gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zulässig.

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