§ 59 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Betriebsentsandte

§ 59.

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067990

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)