VIII. Sonderbestimmungen für Militärflüge
§ 59. Mindestflughöhen für Sichtflüge mit
Militärluftfahrzeugen in engen Tälern
Die gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 150 m über Grund darf bei Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern unterschritten werden, wenn dadurch weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Flughöhe muß jedoch mindestens 150 m - bezogen auf die Talmitte - betragen. Die sonstigen Bestimmungen des § 7 bleiben unberührt.
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