1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
§ 59.
(1) Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigungssumme zugrunde gelegt worden ist.
(2) Wenn sich eine Witwe (ein Witwer), deren (dessen) Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 38 anzuwenden.
(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigungssumme ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.
(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach § 59 Abs. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.
1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094353
alte Dokumentnummer
N6195711710A
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