§ 59 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens- und

Bagatellkartellen

§ 59

§ 59. Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartelle nach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen beziehungsweise deren Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; § 57 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

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