§ 59 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Änderung und Ergänzung von Wirkungs- und Verhaltenskartellen

§ 59

(1) § 59.Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach ihrer Genehmigung geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

(2) Wenn die Frist versäumt wird, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung der Änderung oder Ergänzung des Kartells so lange verboten, bis die Genehmigung beantragt wird.

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