§ 59 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung

§ 59.

(1) Sofern ein Beschuldigter

  1. 1. vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat,
  2. 2. wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden gerichtlich strafbaren Tatbestandes rechtskräftig verurteilt wurde oder
  3. 3. wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestandes durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder eine rechtskräftige Strafverfügung verurteilt wurde,

(2) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Gegen Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes sind sie schriftlich zu erlassen.(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 1, ab 1.7.1988)

(3) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten:

  1. 1. die als erwiesen angenommene Tat,
  2. 2. die durch die Tat verletzten Pflichten,
  3. 3. die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe,
  4. 4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061278

alte Dokumentnummer

N4198511468A

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