§ 59 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Art.VI der 31.GG-Novelle, BGBl. Nr.662/1977; Art.X Abs.2 und 3, Art.XII und Art.XXI Abs.1 bis 3 der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;

§ 59

(1) § 59.Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 1 799 S.

(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Z 22 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Unterrichtsgegenständen oder an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt, der ihnen im Falle ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(5) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet wird.

(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1,die die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für Sonderkindergärten, die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage, wobei die im § 58 Abs. 6 zweiter beziehungsweise dritter Satz vorgesehene Erhöhung nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht kommt; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(8) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 7 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage nach § 58 Abs. 7 zu bemessen ist, ist § 58 Abs. 9 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(9) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer

  1. 1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 605 S,
  2. 2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 918 S,
  3. 3. an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 1 259 S.

(10) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 605 S.

(11) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V, an Blindeninstituten und an Taubstummeninstituten, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 918 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(12) Eine Dienstzulage gebührt

  1. 1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichtes betraut sind;
  2. 2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichtes betraut sind;
  3. 3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
  1. a) an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichtes im Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen betraut sind,
  2. b) als Übungsschullehrer an Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet werden,
  3. c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind;
  1. 4. Lehrern der Verwendungsgruppen
  1. a) L 3,
  2. b) L 2b 1 und
  3. c) L 2a 1,

    die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichtes in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen betraut sind oder

  1. 5. Lehrern der Verwendungsgruppen
  1. a) L 3 und
  2. b) L 2b 1,

    die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Lehrer für Werkerziehung (für Schüler der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen) oder als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.

(13) Die Dienstzulage gemäß Abs. 12 beträgt,

  1. 1. wenn der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt wird,
  1. a) im Falle des Abs. 12 Z 1 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
  2. b) im Falle des Abs. 12 Z 2 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
  3. c) im Falle des Abs. 12 Z 3 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre, mindestens jedoch 726 S,
  4. d) in den Fällen des Abs. 12 Z 4 und 5 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er
  1. aa) im Falle des Abs. 12 Z 4 lit. a und des Abs. 12 Z 5 lit. a zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt worden wäre,
  2. bb) im Falle des Abs. 12 Z 4 lit. b und des Abs. 12 Z 5 lit. b zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre,
  3. cc) im Falle des Abs. 12 Z 4 lit. c zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt worden wäre;
  1. 2. wenn der Unterricht im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, die Hälfte des sich gemäß Z 1 ergebenden Betrages.

(14) Im Polytechnischen Lehrgang gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

  1. 1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch beziehungsweise Mathematik
  1. a) 429 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
  2. b) 536 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
  1. 2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch beziehungsweise Mathematik 429 S, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in Deutsch beziehungsweise Mathematik in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt,
  2. 3. Leiter eines Polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 429 S,
  3. 4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischem Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 215 S.

    Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.

(15) Die Dienstzulagen nach den Abs. 9 bis 14 sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer

  1. 1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist oder
  2. 2. die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner

    Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand - bezogen hat.

    Die Dienstzulage nach Abs. 9 ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens 10 Jahre in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.

(16) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt eine Dienstzulage von 50 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

(17) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens zwölf Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungs(Fach)vorstände vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig.

(18) Die Dienstzulage nach Abs. 16 ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer während der letzten drei Jahre vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf die Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß Abs. 1 begründenden Verwendung gestanden ist, ohne daß dadurch ein Anspruch nach Abs. 8 entstanden ist.

(19) Von den Dienstzulagen nach Abs. 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 sowie von dem diesen Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

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