Sanktionen
§ 59.
Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
- 1. bei Verstößen gegen die §§ 3 und 5 der § 15 TGG (Strafbestimmungen);
- 2. bei Verstößen gegen die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung Abschnitt VIII TSG (Bestimmungen in Betreff der Strafen und Berufungen).
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40092018
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