§ 59 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Schutz des Lagers

§ 59.

(1) Lager von Druckgefäßen im Freien müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, durch eine den explosionsgefährdeten Bereich umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein. Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen, wenn dadurch der gleiche Schutz des Lagers erreicht wird.

(2) Bei Lagern von Druckgefäßen im Freien bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) bis einschließlich 300 kg ist eine Umzäunung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die Druckgefäße in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufgestellt sind. Der Flaschenschrank muss aus nichtbrennbaren Werkstoffen hergestellt sein und mit Lüftungsöffnungen gemäß § 17 Abs. 2 ausgestattet sein; abweichend vom § 17 Abs. 2 müssen die obere und die untere Lüftungsöffnung jedenfalls jeweils einen freien Querschnitt von mindestens 100 cm2 aufweisen. Der Innenraum des Flaschenschrankes gilt als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 1, der explosionsgefährdete Bereich vor den Lüftungsöffnungen als Zone 2. Am Flaschenschrank müssen der Hinweis „Flüssiggas“ sowie die der Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Schilder („Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“) angebracht sein und muss auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275436

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