§. 59.
(1) Die mündliche Verhandlung im Executionsverfahren ist nicht öffentlich.
(2) Bei jeder solchen mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen beeideten Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
(3) Dasselbe hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Betheiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und endlich die vom Gerichte verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder einzelner bei der Tagsatzung von ihnen selbst oder von anderen abgegebenen Erklärungen zu verlangen.
(4) Das Protokoll ist, sofern nichts anderes im gegenwärtigen Gesetze angeordnet ist, nur vom Richter und dem der Tagsatzung beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Beteiligter
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020982
alte Dokumentnummer
N2189616782T
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