§ 59 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Kursermittlung

§ 59

(1) § 59.Die Feststellung der Kurse der an der Börse amtlich notierten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag, zumindest einmal nach Börseschluß, unter Aufsicht des Börsekommissärs zu erfolgen. Grundlage sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie Daten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Das Statut hat zu bestimmen, ob die Kursfeststellung

  1. 1. durch den Präsidenten oder
  2. 2. durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; diesfalls sind die von den Sensalen angeschriebenen Preise die amtlichen Kurse.

(2) Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der im Statut festgesetzten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher Einwendungen gegen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise erheben. Über solche Einwendungen eines Börsebesuchers hat der Präsident auf Grund der Orderlage der Sensale unverzüglich zu entscheiden.

(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über einen Einspruch, den der Börsekommissär gegen die Richtigkeit eines nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Kurses erhebt, muß nicht eingeholt werden, wenn auf Grund des Einspruchs der Kurs unverzüglich berichtigt wird.

(5) Der Generalsekretär hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelten Kurse im Kursblatt zu sorgen. Erfolgt die Kursermittlung gemäß Abs. 2 in einem laufenden System, so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln ist jedoch börsetäglich stets nur ein amtlicher Kurs zu veröffentlichen.

(6) Die Feststellung und Veröffentlichung der Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt auf der Grundlage der von den Freien Maklern oder in einem Handelssystem abgeschlossenen Geschäfte unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 4.

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