Bedienung von Hammer- und Preßwerken.
§ 59
(1) § 59.Vor dem Auswechseln von Gesenken und vor Einstell- und Reparaturarbeiten an Hämmern und Pressen, ausgenommen solche, die mit einer selbsttätigen Sperrvorrichtung für den Bären versehen sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark genug sein, um dem Gewicht des Bären, vermehrt um den Dampf-, Luft- oder Flüssigkeitshöchstdruck bei Dampf-, Preßluft- oder hydraulischen Anlagen, sicher standzuhalten. Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage zu ruhen.
(2) Ketten, mit denen Schmiedestücke gewendet werden, müssen vor dem Schlagen des Hammers oder dem Niedergehen des Preßhauptes entlastet werden. Bei Ketten, die Schmiedestücke tragen, sind nach Möglichkeit Maßnahmen zu treffen, die eine Überbelastung der Ketten beim Schlagen des Hammers oder beim Pressen vermeiden, wie das Einbauen von federnden Zwischenstücken. Die Ketten sind in regelmäßigen Zeitabständen auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
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