Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Bibliothek
§ 59
(1) § 59.Der Bibliothek obliegen die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Akademie erforderlichen Literatur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Weitere Aufgaben, insbesondere die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung sonstiger Informationsträger können von der Bibliothek im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium übernommen oder ihr durch die Bibliotheksordnung übertragen werden.
(2) Die gesamte an der Akademie vorhandene Literatur sowie die sonstigen Informationsträger, soweit sie im Eigentum des Bundes, der Akademie, eines Institutes oder der Bibliothek stehen und nicht Zwecken der Verwaltung der Akademie dienen, bilden den Bestand der Bibliothek. Sie sind nach einheitlichen Richtlinien zu verwalten. Lehrern der Akademie können Werke als Handapparat zur Verfügung gestellt werden, soweit dies im Hinblick auf die Durchführung der Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) notwendig ist.
(3) Die Bibliothek ist unbeschadet der Rechte des Akademiekollegiums von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes, der die Prüfung für die Verwendungsgruppe A (Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst) mit Erfolg abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung „Bibliotheksdirektor''. Der Bibliotheksdirektor ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen. Er untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Bibliotheksdirektor hat einen Stellvertreter aus dem Kreis der an der Bibliothek verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe A (Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a), in Ermangelung eines solchen aus dem Kreis der an der Bibliothek verwendeten Beamten (Vertragsbediensteten) der jeweils nächstfolgenden Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung ist dem Rektor vom Bibliotheksdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(4) Dem Bibliotheksdirektor obliegt insbesondere
- 1. die Stellung von Anträgen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung betreffend das Budget und den Stellenplan der Bibliothek nach Anhörung des Akademiekollegiums;
- 2. die Anschaffung von Literatur und sonstigen Informationsträgern nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Bibliothek zugewiesenen Mittel;
- 3. die Entscheidung über Anregungen des Akademiekollegiums sowie der Leiter von Studieneinrichtungen betreffend die Anschaffungen von Literatur und sonstigen Informationsträgern. Können Anschaffungswünsche nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung zu begründen;
- 4. die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über das Bibliothekspersonal sowie der Fachaufsicht über anderes Personal der Akademie, das der Bibliothek zur Dienstleistung zugewiesen wurde (Abs. 7);
- 5. die Antragstellung an das Akademiekollegium betreffend die Beschaffung der für die Bibliothek erforderlichen Räume;
- 6. die Verfügung über die der Bibliothek zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume. Umwidmungen verfügt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Bibliotheksdirektors und des Akademiekollegiums;
- 7. die Begutachtung aller Raum- und Funktionsprogramme im Bereich der Akademie bezüglich der Erfordernisse des Bibliothekswesens;
- 8. mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Vergabe von Räumlichkeiten der Bibliothek an hochschulfremde Institutionen für deren Veranstaltungen. Vor Einholung der Genehmigung ist der Rektor von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen;
- 9. der Abschluß von unentgeltlichen Rechtsgeschäften und die Verfügung über das gewonnene Vermögen der Bibliothek (§ 1 Abs. 3 Z 1);
- 10. mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften zu Vereinen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Bibliotheksaufgaben ist (§ 1 Abs. 3 Z 2).
(5) Der Bibliotheksdirektor hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Akademiekollegium und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Bericht über das Bibliothekswesen der Akademie zu erstatten.
(6) Werden zur Besorgung von Aufgaben der Bibliothek andere als die im § 9 Z 2 angeführten Bediensteten im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium (Abs. 7 Z 1) herangezogen, so haben diese die für die Bibliotheksverwaltung geltenden Richtlinien und die Anleitungen des Bibliotheksdirektors zu beachten.
(7) Dem Akademiekollegium obliegt in Angelegenheiten des Bibliothekswesens:
- 1. die Zustimmung zur Heranziehung von anderen Bediensteten der Akademie zur Besorgung von Bibliotheksaufgaben;
- 2. die Empfehlung von Grundsätzen für die sachliche Erschließung des Bibliotheksbestandes für Zwecke der Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) sowie der Information der Angehörigen der Akademie über die Literatur und die sonstigen Informationsträger;
- 3. die Zustimmung zu Maßnahmen des Bibliotheksdirektors hinsichtlich der Benützung der Bibliotheksbestände durch Angehörige der Akademie und andere interessierte Personen sowie hinsichtlich der Öffnungszeiten der Bibliothek (Benützungsordnung gemäß Abs. 9);
- 4. die Bereitstellung von der Akademie zugewiesenen Räumlichkeiten in dem für die Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek erforderlichen Ausmaß;
- 5. die Begutachtung sonstiger Angelegenheiten des Bibliothekswesens, insbesondere die Stellungnahme zur Bestellung des Bibliotheksdirektors und zur Bibliotheksordnung (Abs. 8).
(8) Vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist nach Anhörung des Akademiekollegiums eine Bibliotheksordnung zu erlassen, die Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten hat:
- 1. Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung von Handapparaten;
- 2. die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;
- 3. die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, der Verlustes oder der Zerstörung durch die Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke;
- 4. Richtlinien über die Öffnungszeiten der Bibliothek.
(9) Der Bibliotheksdirektor hat im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium nach Maßgabe der Bibliotheksordnung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes nähere Regelungen über die Benützung und die Öffnungszeiten zu treffen (Benützungsordnung) und den Benützern durch Aushang zur Kenntnis zu bringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)