§ 59 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 59.

(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 58 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn

  1. 1. er keine Begründung enthält oder
  2. 2. die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.

(2) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107319

alte Dokumentnummer

N6199328331J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)