§ 59.
Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der Hotelfachschule im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet § 21 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung:
- „2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Tourismusgeographie“,
- b) „Tourismus und Marketing“ oder
- c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.“
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127727
alte Dokumentnummer
N7199813405I
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