§ 596 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 596

(1) Die Gerichtshofgefängnisse und Strafanstalten, in denen Freiheitsstrafen an Personen unter 18 Jahren und Kerkerstrafen zu vollstrecken sind, werden durch den Vollstreckungsplan bestimmt.

(2) Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung in dem Gefangenhause des Gerichtes anzutreten, das in I. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattet werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hat.

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