§ 596 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 596

Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers außer Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)