§ 593 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 593

593. Vernehmung des Beschuldigten. Feststellung seiner persönlichen

Verhältnisse.

(1) Bei der Vernehmung des Beschuldigten hat der Untersuchungsrichter auch zu erheben, ob und wie dem Geschädigten zum Ersatze seines Schadens verholfen werden kann.

(2) Läßt sich der Beschuldigte bei der Vernehmung in die Erzählung oder in das Geständnis einer strafbaren Handlung ein, von der das Gericht keine Kenntnis hat, so sind auch diese Angaben des Beschuldigten in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Bei der ersten gerichtlichen Vernehmung eines Beschuldigten im Vorverfahren sind an ihn stets alle in den amtlichen Formblättern in der Reihenfolge der Spalten der Strafkarte vorgedruckten Fragen über die persönlichen Verhältnisse in dieser Reihenfolge zu stellen und seine Antworten hierauf auch dann zu protokollieren, wenn Angaben hierüber in der Anzeige enthalten sind. Macht der Beschuldigte später abweichende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder wird nachträglich die Unrichtigkeit einzelner Angaben festgestellt, so ist dies auf dem ersten gerichtlichen Protokoll, das die vollständige Beantwortung der allgemeinen Fragen enthält, zu vermerken und dabei die Seitenzahl des Aktenstückes anzuführen, nach dem die früheren Angaben zu berichtigen sind.

(4) In der Hauptverhandlung sind an den Angeklagten stets alle zur vollständigen Ausfüllung der Strafkarte notwendigen Fragen über seine persönlichen Verhältnisse zu stellen. Doch kann die Protokollierung der Antworten auf diese Fragen durch eine Verweisung auf ein im Akte erliegendes gerichtliches Protokoll und im bezirksgerichtlichen Verfahren auch durch eine Verweisung auf die Anzeige ersetzt werden, wenn darin die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung angeführt sind.

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