§ 592
Von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchzuführende
Hauptverhandlungen (§ 221a, § 488 Z 3 StPO.).
(1) Hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz angeordnet, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder im vereinfachten Verfahren bei einem Bezirksgerichte stattzufinden hat, und hat ein Richter dieses Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender (§ 221 a StPO.) oder als Einzelrichter (§ 488 Z 3 StPO.) durchzuführen, so ist der Akt an dieses Bezirksgericht zu senden.
(2) Der zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes oder zum Einzelrichter im vereinfachten Verfahren bestellte Richter des Bezirksgerichtes hat nach Abfassung der Urschrift der in der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidungen und, wenn den Parteien Ausfertigungen hievon zuzustellen sind, nach Zustellung dieser Ausfertigungen und Einlangen der Zustellausweise den Akt an den Gerichtshof I. Instanz zurückzuleiten. Die Abfertigung der vorgeschriebenen Benachrichtigungen von dem Ergebnisse des Strafverfahrens sowie der Strafkarten obliegt dem Gerichtshofe, an den auch alle später beim Bezirksgericht einlangenden, die Strafsache betreffenden Schriftstücke zu leiten sind.
(3) Ist die Strafe sofort nach Verkündung des Urteils anzutreten, so obliegt auch die Erlassung der Strafvollzugsanordnung dem Richter des Bezirksgerichtes, der die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchgeführt hat.
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