§ 590
Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begeben, um seinen letzten Willen zu Protokoll zu nehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 590
Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begeben, um seinen letzten Willen zu Protokoll zu nehmen.
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