§ 58f
(1) § 58f.Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 58d oder § 58e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
- 1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
- 2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
- 3. eine Suspendierung oder
- 4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
- 5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 58e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung betragen.
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