§ 58 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Beschauorgane

§ 58.

(1) Die zollamtliche Beschau ist in der Regel von einem Zollorgan, in umfangreichen und schwierigen Fällen von mehreren Zollorganen durchzuführen.

(2) Die mit der Dienstaufsicht betrauten Organe der Zollverwaltung sind berechtigt, bereits beschaute Waren einer neuerlichen Beschau zu unterziehen, solange sich die Waren noch auf dem Amtsplatz oder im Gewahrsam eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder der Post- und Telegraphenverwaltung befinden; das gleiche gilt auch für Hausbeschauabfertigungen, sofern sich die Waren noch am Ort der Beschau befinden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049579

alte Dokumentnummer

N3198810425F

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