Umgehung der Wehrpflicht
§ 58.
(1) Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062783
alte Dokumentnummer
N4199012377J
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