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§ 58 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

Zweiter Abschnitt.

Innere Untersuchung der Leiche (Leichenöffnung).

§. 58.

Nach Beendigung der äußeren Besichtigung wird zur inneren Untersuchung geschritten. Obwohl die hier folgenden allgemeinen Vorschriften in der Regel zu beobachten seyn werden, so versteht es sich von selbst, daß je nach dem concreten Falle eine Abweichung davon stattfinden könne, eine jede unnütze Verstümmlung der Leiche aber vermieden werden müsse.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019713

alte Dokumentnummer

N2185512915R

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