Bestandübertragung
§ 58.
(1) Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand eines Vereins in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, bedürfen, unbeschadet des § 13, der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluß über die Übertragung des gesamten Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Genehmigung der Bestandübertragung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072182
alte Dokumentnummer
N5197820945L
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