§ 58 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Bestandübertragung

§ 58.

(1) Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand eines Vereins in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, bedürfen, unbeschadet des § 13a, der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluß über die Übertragung des gesamten Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Genehmigung der Bestandübertragung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083640

alte Dokumentnummer

N5199441173J

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