§ 58 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

§ 58.

Entscheidungskompetenz.

(1) Der Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung.

(2) Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu.

Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, daß dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuß (§ 56, 2. Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des vorschußweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Schlagworte

Zuerkennung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40150132

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