§ 58.
Ist die Verfügung getroffen, daß eine der zusammengehörigen Strafsachen abgesondert zur Hauptverhandlung gebracht oder daß gegen einen der Beschuldigten die Voruntersuchung abgesondert geführt werde, so kann die ausgeschiedene Strafsache an das Gericht abgegeben werden, das für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre.
Schlagworte
Konnexität, Ausscheidung, Trennung, Zusammenhang, Abtretung
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030356
alte Dokumentnummer
N2197523709S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)