§ 58 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Mündliche Prüfung

§ 58.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. 1. Im Fall des § 57 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. nach Maßgabe des Abs. 4 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
  2. b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ und
  1. 3. nach Maßgabe der Abs. 5 und 7 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
  1. a) geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
  1. aa) „Religion“ oder
  2. bb) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  3. cc) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
  4. dd) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
  5. ee) „Geschichte und Sozialkunde“ oder
  1. b) naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
  1. ff) „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
  2. gg) „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
  3. hh) „Physik“ oder
  4. ii) „Chemie“ oder
  5. jj) „Biologie und Umweltkunde“ oder
  1. c) Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
  1. 4. nach Maßgabe der Abs. 6 und 7 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
  1. a) musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
  1. aa) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ oder
  2. bb) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
  1. b) künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern
  1. cc) „Bildnerische Erziehung“ oder
  2. dd) „Werkerziehung“ oder
  1. c) bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
  1. ee) „Leibeserziehung“ oder
  2. ff) „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
  3. gg) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. cc umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.

(3) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.

(4) Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereits

  1. 1. das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
  2. 2. der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.

(6) Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.

(7) Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

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