§ 58 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

Dritter Teil. Prüfungswesen.

§ 58.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfungsdienstes

  1. 1. Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen Etalons zu prüfen beziehungsweise, wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Abweichungen vom Soll- oder Nennwert den Beglaubigungsvorschriften genügen, zu beglaubigen,
  2. 2. physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen,
  3. 3. die Meßtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten zu fördern.

Schlagworte

Sollwert

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145358

alte Dokumentnummer

N9195016658J

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