Dritter Teil. Prüfungswesen.
§ 58.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfungsdienstes
- 1. Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen Etalons zu prüfen beziehungsweise, wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Abweichungen vom Soll- oder Nennwert den Beglaubigungsvorschriften genügen, zu beglaubigen,
- 2. physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen,
- 3. die Meßtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten zu fördern.
Schlagworte
Sollwert
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145358
alte Dokumentnummer
N9195016658J
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