§ 58 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Dritter Teil

Prüfwesen Abschnitt A Kalibrierdienst

§ 58

(1) § 58.Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.

(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(3) Im Ausland durchgeführte Kalibrierungen von Meßgeräten sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)