§ 58 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Dritter Teil

Prüfwesen Abschnitt A Kalibrierdienst

§ 58.

(1) Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.

(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

(4) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.

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