§ 58 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 58.

(1) Hat der Inhaber einer älteren registrierten Marke die Benutzung eines jüngeren Kennzeichens im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die dieses jüngere Kennzeichen benutzt worden ist, nicht auf Grund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, daß der Benutzer des jüngeren Kennzeichens bei Aufnahme der Benutzung bösgläubig war oder, sofern es sich bei dem jüngeren Kennzeichen um eine registrierte Marke handelt, deren Anmeldung bösgläubig vorgenommen wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke oder der Benutzer des jüngeren Kennzeichens der Benutzung der älteren registrierten Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041096

alte Dokumentnummer

N2199960930L

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