§ 58 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

§ 58. Freiballonfahrten

(1) Die Bestimmungen der §§ 8 (Reiseflughöhen), 9 bis 10 (besondere Flugarten), 18 (Instrumentenübungsflüge), 24 bis 35 (Flugplan), 36 bis 40 (kontrollierte Flüge), 43 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln) finden auf Freiballone keine Anwendung.

(2) Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der nächsten Flugverkehrsdienststelle (§ 67) folgende Angaben übermittelt hat:

  1. a) Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,
  2. b) Aufstiegsort,
  3. c) voraussichtliche Aufstiegszeit,
  4. d) voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,
  5. e) beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),
  6. f) voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur Beendigung der Fahrt,
  7. g) allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),
  8. h) Anzahl der Personen an Bord,
  9. i) Name des Piloten.

(3) Der Pilot hat dafür zu sorgen, daß die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste Flugverkehrsdienststelle übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2 lit. c) abweicht.

(4) Der Pilot hat der nächsten Flugverkehrsdienststelle unverzüglich zu melden, daß er die Freiballonfahrt beendet hat, oder daß eine gemäß Abs. 2 angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.

(5) Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Abs. 2 lit. f) oder über Funk angezeigt wird, daß auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballones einzuleiten wären.

(6) Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze sind nur zulässig, sofern die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) der Fahrt zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(7) Auf Freiballonfahrten bei Tag finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrsdienststellen keine Anwendung; für Freiballonfahrten innerhalb kontrollierter Lufträume gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencoder auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist.

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