Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung
§ 58.
(1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53 bis 57 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamteinrechnung nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:
- 1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte 0,869, bei mehr als drei Klassen 1,738 Werteinheiten,
- 2. für die Verwaltung der organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Schüler- und Lehrerbüchereien, audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger), Schreib- und Büromaschinen, Laboratoriumseinrichtungen und Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte, Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht, und Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht, wenn sie nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,434, insgesamt jedoch höchstens 0,869 Werteinheiten,
- 3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,754 Werteinheiten,
- 4. bei Erteilung von praktischem Unterricht für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen sind,
- a) 0,754 Werteinheiten, wenn der Lehrer in diesem Unterricht mit mehr als der halben Lehrverpflichtung verwendet wird,
- b) 0,377 Werteinheiten, wenn der Lehrer in diesem Unterricht mit einer halben oder geringeren Lehrverpflichtung verwendet wird,
- 5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen überdies für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,869 Werteinheiten, bei der Erteilung dieses Unterrichtes in mehr als vier Klassen 1,738 Werteinheiten.
- Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,217 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
Schlagworte
Korrekturstunde, Verminderung der Lehrverpflichtung, Lehrerausbildung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101473
alte Dokumentnummer
N6198511301T
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