§ 58 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Ausgeschlossene Ansprüche.

§ 58.

Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:

  1. 1. die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  2. 2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
  3. 3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

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