§ 58 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 58.

(1) Ist die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen, die Lasche der Wahlkarte zu öffnen und auf die Sichtbarkeit der Daten der Wählerin oder des Wählers und auf das Vorliegen der eidesstattlichen Erklärungen zu überprüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Der Eingang der Wahlkarte ist im Wahladministrationssystem zu vermerken. Dieser Vermerk im Wahladministrationssystem bewirkt, dass das bereits durch die Briefwahl ausgeübte Wahlrecht für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen nicht mehr persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Wahlkarten sind bis zum Zeitpunkt der Auszählung durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sicher zu verwahren.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 12.00 Uhr beginnen.

(4) Vor der Auszählung gemäß Absatz 3 hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß Absatz 1 rechtzeitig eingelangten und miteinzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts in die hierfür vorbereiteten Behältnisse getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu legen.

(5) Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 59 Z 2 und 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten und Wahlkuverts sind dem Wahlakt beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten und Wahlkuverts sind in der Niederschrift festzuhalten.

(6) Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  4. 4. die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Mitglieder der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Briefwahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

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