§ 58 GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1991

§ 58.

(1) . Die bisher von der Buchhaltung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen Agenden sind mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen.

(2) Die bisher von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen sonstigen administrativen Agenden sind mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 vom Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen.

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