§. 58.
Die hinsichtlich des Baudienstes gegenwärtig bestehenden Instructionen bleiben, in soferne sie durch die gegenwärtige Vorschrift nicht eine Aenderung erfahren, noch weiterhin in Wirksamkeit.
Schlagworte
Instruktion, Änderung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027652
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