§ 58 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Art. II Abs. 3 der 28. GG-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975; Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl.Nr. 662/1977.

§ 58.

(1) Eine Dienstzulage gebührt

  1. 1. den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
  2. 2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
  3. 3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
  4. 4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
  5. 5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
  6. 6. den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
  7. 7. den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
  8. 8. den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
  9. 9. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt,
  10. 10. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung,
  11. 11. den Abteilungsleitern für die Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind,
  12. 12. den Abteilungsleitern an Berufspädagogischen Akademien,
  13. 13. den Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,
  14. 14. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,
  15. 15. den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
  16. 16. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
  17. 17. den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
  18. 18. den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.

(2) Die Dienstzulage beträgt:

  1. 1. für den Inhaber der im Abs. 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 18 angeführten Funktion zwei Drittel der Dienstzulage, die in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre;
  2. 2. für den Inhaber der im Abs. 1 Z 11 angeführten Funktion 624,4 €.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 75,4 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 138,1 €.

(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:

  1. 1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
  2. 2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
  3. 3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
  4. 4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.

    Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.

(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

in der Verwendungs-gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe 12

 

1 bis 5

6 bis 11

 
 

Euro

 

 

L 3

83,7

117,9

167,5

 

L 2b 1

25,1

35,2

50,1

 

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 41,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,4 €.

(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.

(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

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