§ 58 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Kosten

§ 58.

(1) Die Kosten für die gemäß § 3 (Überwachung; Geflügel und Wildvögel) durchzuführenden Untersuchungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG (Untersuchungskosten) vom Bund zu tragen.

(2) Für die Kostentragung für die Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Abschnitt VII TSG (Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten).

Schlagworte

Untersuchungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40092017

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