4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Kosten
§ 58.
(1) Die Kosten für die gemäß § 3 (Überwachung; Geflügel und Wildvögel) durchzuführenden Untersuchungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG (Untersuchungskosten) vom Bund zu tragen.
(2) Für die Kostentragung für die Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Abschnitt VII TSG (Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten).
Schlagworte
Untersuchungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40092017
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