§ 58 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Besondere Bestimmungen für den Versand in bestimmte Gebiete

§ 58

Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  1. 1. Bruteier müssen aus Herden stammen, die
  1. a) nicht geimpft sind oder
  2. b) mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder
  3. c) mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem Einsammeln der Eier vorgenommen wurde.
  1. 2. Eintagsküken müssen
  1. a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, welche die Bedingungen nach Z 1 erfüllen oder
  2. b) aus einer Brüterei stammen, durch deren Einrichtung und Arbeitsmethode sichergestellt ist, dass diese Eier völlig getrennt von solchen Eiern bebrütet werden, welche die Bedingungen nach Z 1 nicht erfüllen.
  1. 3. Für Zucht- und Nutzgeflügel gilt Folgendes:
  1. a) Es darf nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft sein;
  2. b) es muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsbetrieb oder in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem Versand gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sein und kein Vogel außer den zur Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; weiters darf in der Quarantänestation keinerlei Impfung vorgenommen werden;
  3. c) es muss vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen Erreger der Newcastle-Krankheit (gemäß Entscheidung der Kommission 92/340/EWG , ABl. Nr. L 188 vom 8. Juli 1992) mit negativem Befund unterzogen worden sein.
  1. 4. Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. a) Wenn die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, so müssen sie den Anforderungen der Z 3 lit. c entsprechen;
  2. b) wenn sie geimpft sind, müssen sie vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein.

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