Besondere Bestimmungen für den Versand in bestimmte Gebiete
§ 58
Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
- 1. Bruteier müssen aus Herden stammen, die
- a) nicht geimpft sind oder
- b) mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder
- c) mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem Einsammeln der Eier vorgenommen wurde.
- 2. Eintagsküken müssen
- a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, welche die Bedingungen nach Z 1 erfüllen oder
- b) aus einer Brüterei stammen, durch deren Einrichtung und Arbeitsmethode sichergestellt ist, dass diese Eier völlig getrennt von solchen Eiern bebrütet werden, welche die Bedingungen nach Z 1 nicht erfüllen.
- 3. Für Zucht- und Nutzgeflügel gilt Folgendes:
- a) Es darf nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft sein;
- b) es muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsbetrieb oder in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem Versand gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sein und kein Vogel außer den zur Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; weiters darf in der Quarantänestation keinerlei Impfung vorgenommen werden;
- c) es muss vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen Erreger der Newcastle-Krankheit (gemäß Entscheidung der Kommission 92/340/EWG , ABl. Nr. L 188 vom 8. Juli 1992) mit negativem Befund unterzogen worden sein.
- 4. Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) Wenn die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, so müssen sie den Anforderungen der Z 3 lit. c entsprechen;
- b) wenn sie geimpft sind, müssen sie vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein.
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