§ 58 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 58.

Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 53 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 54 darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

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