§ 58 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 58.

(1) Die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Processe, die nach den Bestimmungen der Civilprocessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Zivilprozeßordnung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895,

Prozeß

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020981

alte Dokumentnummer

N2189616781T

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