Dienstzweige, Anstellungserfordernisse und Diensttitel
§ 58.
(1) Die Dienstzweige der Bediensteten, ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen A bis D und die nachzuweisenden Anstellungserfordernisse werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A „Dienstzweige und Anstellungserfordernisse“ bestimmt.
(2) Auf Bedienstete der Verwendungsgruppe A sind hinsichtlich des Nachweises der Hochschulbildung und auf Bedienstete der Verwendungsgruppe B hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse die für Bundesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Diensttitel der Bediensteten werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage B „Diensttitel“ bestimmt.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102128
alte Dokumentnummer
N6198610266G
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