Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
§ 58.
(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 93 ArbVG) hat das zuständige Personalvertretungsorgan das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Vor der Errichtung dieser Einrichtungen ist der Arbeitnehmerschaft in den von der Errichtung betroffenen Betrieben vom jeweiligen Vertrauenspersonenausschuß im Rahmen einer Betriebsversammlung zu berichten.
(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem zuständigen Personalvertretungsorgan. Dieses kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115694
alte Dokumentnummer
N6199851940L
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