§ 58 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Übergangsbestimmungen

§ 58.

Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der vierjährigen Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet der

3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung:

„3. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (vierjährige Form)

(1) § 18.Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
  3. 3. eine vierstündige graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ und
  4. 4. eine fünfunddreißig- bis vierzigstündige praktische Klausurarbeit (zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit) im Prüfungsgebiet „Werkstätte“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“.

(1) § 19.Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
  2. b) „Betriebswirtschaftslehre“ oder
  3. c) „Lebende Fremdsprache“.

(2) An der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose entfällt das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.“

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127726

alte Dokumentnummer

N7199813404I

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