Übergangsbestimmungen
§ 58.
Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der vierjährigen Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet der
3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung:
„3. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (vierjährige Form)
(1) § 18.Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
- 3. eine vierstündige graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ und
- 4. eine fünfunddreißig- bis vierzigstündige praktische Klausurarbeit (zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit) im Prüfungsgebiet „Werkstätte“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“.
(1) § 19.Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“,
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
- b) „Betriebswirtschaftslehre“ oder
- c) „Lebende Fremdsprache“.
(2) An der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose entfällt das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.“
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127726
alte Dokumentnummer
N7199813404I
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